49% Beteiligung – Zur versicherungsfreien Selbstständigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH
[Bundessozialgericht- Urt. v. 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R]
Eine Selbstständigkeit liegt nur dann vor, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzt, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen. Eine Beteiligung von 49% reicht hierfür nicht aus, weshalb die Rentenversicherung die Versicherungspflicht wirksam beschieden hatte.
Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt worden ist, sich Weisungen widersetzen zu dürfen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt worden ist, sich Weisungen widersetzen zu dürfen.