Mietrecht: Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn gewerbsmäßige Prostitution den Hausfrieden stört.
Die Zweckentfremdung einer Wohnung durch gewerbsmäßige Prostitution kann den Hausfrieden stören und in diesem Fall als erhebliche Pflichtverletzung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Da die Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung eine Anordnung einer Kündigungsfrist nicht zulässt, war von dieser abzusehen.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme stand für das oben bezeichnete Gericht fest, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht.
Die angehörten Zeuginnen hatten übereinstimmend und widerspruchsfrei bekundet, dass die Beklagte von mindestens fünf Männern pro Tag besucht wurde und wird. Dabei handelt es sich um Personen, die den Zeuginnen unbekannt waren und die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung der Beklagten aufhielten. Des Weiteren hatte eine Zeugin geschildert, dass sich die Beklagte mit einem halb nackten Mann im Flur um die Höhe des Entgeltes für die sexuelle Dienstleistung gestritten habe.
Dies stellt insbesondere in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Beklagte trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sind die vorgerichtliche und die im Prozess ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam. Eine Kündigungsfrist war in Anbetracht der Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung nicht anzuordnen.