Anspruch auf vollen Inflationsausgleich während der Elternzeit? Die erste Instanz bejaht dies und lässt wegen der bundesweiten Bedeutung die Berufung zu.
Es verstößt gegen das Willkürverbot, wenn Arbeitnehmer in Elternzeit von der Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs ausgeschlossen werden.
[ArbG Essen v. 16.4.2024 – 3 Ca 2231/23]Die Klägerin ist seit 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat von 2022 bis Sommer 2024 Elternzeit in Anspruch genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin, solange sich diese in Elternzeit befand und keine Teilzeittätigkeit ausübte, keinen Inflationsausgleich nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22.4.2023 („TV Inflationsausgleich“). Die Klägerin forderte die Beklagte am 29.8.2023 auf, die Auszahlung nachzuholen. Gleichzeitig machte sie Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 S. AGG geltend. Die Beklagte lehnte dies ab, ohne sich mit der Sache zu befassen.
Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage auf Zahlung des tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit und Entschädigung stattgegeben. Allerdings wurde die Berufung zugelassen, da es sich um eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG handelt.