Beweislast für die Behauptung eines befristeten Mietverhältnisses

(Mietrecht) – [OLG Dresden v. 12.7.2023 – 5 U 255/23] Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die streitgegenständlichen Gewerberäume zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Der Beklagte hat seine Behauptung, das zwischen den Parteien mit Wirkung zum 1.4.2014 begründete Mietverhältnis über die streitgegenständlichen Mieträume sei bis zum 31.12.2044 befristet gewesen, nicht bewiesen.
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