Arbeitsrecht
Krankheitsfall während der Instanzen in einem Kündigungsschutzprozesses
[Bundesarbeitsgericht mit seinem Urt. v. 27.5.2020, Az. 5 AZR 247/19]
Der Grundsatz heißt: „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch Ausnahmen gelockert. Erkrankt der Arbeitnehmer, liegt ein gesetzlicher Feiertag vor oder wird der Urlaub in Anspruch genommen, erhält der Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung, von Gesetzes wegen, den vereinbarten Lohn.
Zu der Frage, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses über mehreren Instanzen erkrankt, durfte sich das Bundesarbeitsgericht mit o.g. Urteil befassen.
Das BAG hat hierzu an seine frühere Rechtsprechung festhaltend entschieden, dass der Kläger im Rahmen eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses (Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in erster nicht rechtskräftiger Instanz, was zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung in den Rechtsmittelinstanzen führte) keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall (§ 3 EFZG), noch auf einen Lohn an den angefallenen Feiertagen (§2 EFZG) hat.
Der Kläger ist im Zeitraum des Prozessbeschäftigungsverhältnisses kein Arbeitnehmer im Sinne des EFZG gewesen.