Corona ist keine Störung der Geschäftsgrundlage und keine Entschuldigung – Die Kündigung von Leasingverträgen oder Mietverträgen ist trotzdem rechtmäßig
[OLG Stuttgart Urt. v. 13.9.2022 – 6 U 20/22]
Fallen bei einem Verbraucher oder einem Unternehmer die Einkünfte oder Umsätze aufgrund der Pandemie aus und befindet sich dieser deshalb in Zahlungsverzug von Mietzahlungen oder Leasingraten, kann der Vermieter oder Leasinggeber den Vertrag rechtmäßig kündigen und auch die entsprechende Herausgabe des Fahrzeugs oder der Immobilie verlangen. Dadurch liegt in der Regel ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, den der Schuldner auch zu vertreten hat. Eine Anpassung aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage hat das OLG Stuttgart abgelehnt.
Damit bekräftigt das Gericht noch einmal die Linie der bundesweiten Rechtsprechung in Anlehnung an die BGH-Entscheidung zu den pandemiebedingten Schließungen der Fitnessstudios.
Sollten Sie ebenfalls betroffen sein und droht Ihnen eine Kündigung, berate wir Sie sehr gerne. Vereinbaren sie noch heute einen Termin mit uns.
Damit bekräftigt das Gericht noch einmal die Linie der bundesweiten Rechtsprechung in Anlehnung an die BGH-Entscheidung zu den pandemiebedingten Schließungen der Fitnessstudios.
Sollten Sie ebenfalls betroffen sein und droht Ihnen eine Kündigung, berate wir Sie sehr gerne. Vereinbaren sie noch heute einen Termin mit uns.