Corona: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen Impfstoffhersteller
(Arzneimittelgesetzt) – [LG Frankfurt a.M. v. 14.2.2024 – 2-12 O 264/22]
Ein Schmerzensgeldanspruch im Zusammenhang mit der Verabreichung eines Impfstoffes gegen das SARS-CoV-2-Virus scheidet aus, wenn der verwendete Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Ist die Nutzen-Risiko-Abwägung bei der Erstzulassung des Impfstoffes positiv ausgefallen, kann sich eine Haftung nach der einschlägigen Vorschrift des § 84 AMG nur auf nach der Zulassung entdeckte schädliche Wirkungen beziehen. Solche negativen Risiken sind aber nicht nachträglich bekannt geworden.
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