Da war die Oma reicher als gedacht

Anfechtung der Erbausschlagung: Was Sie wissen sollten

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist oft mit Unsicherheiten verbunden. Manchmal stellt sich nachträglich heraus, dass der Nachlass doch wertvoller ist als angenommen. In solchen Fällen fragen sich Betroffene, ob sie ihre Ausschlagung anfechten können.

 

Wann ist eine Anfechtung möglich?

Eine Anfechtung der Erbausschlagung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein wesentlicher Grund ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Das bedeutet, wenn Sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt haben – beispielsweise, weil Ihnen bestimmte Vermögenswerte oder Schulden nicht bekannt waren –, kann eine Anfechtung in Betracht kommen.

 

Irrtum über den Wert des Nachlasses

Ein bloßer Irrtum über den Wert des Nachlasses reicht jedoch nicht aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat am 14. August 2024 entschieden (Az. 8 W 102/23), dass ein Irrtum über den Wert der Nachlassgegenstände nicht zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigt. In dem Fall hatte eine Erbin das Erbe ausgeschlagen, weil sie von einer Überschuldung ausging. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass doch einen positiven Wert hatte. Das Gericht entschied, dass die Erbin die Ausschlagung nicht anfechten kann, da sie sich lediglich über den Wert, nicht aber über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hatte.

 

Fristen beachten

Wenn Sie die Erbausschlagung anfechten möchten, müssen Sie dies innerhalb von sechs Wochen nach Entdeckung des Irrtums tun. Diese Frist ist zwingend einzuhalten.

 

Fazit

Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist komplex und an strenge Voraussetzungen gebunden. Es ist daher ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Möglichkeiten zu prüfen und keine Fristen zu versäumen.

 

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