Das Berliner Testament ist auch im Falle der Aussetzung des Scheidungsverfahrens unwirksam
[OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18]
Eine ältere, aber nach wie vor äußerst wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts hat Sicherheit in der Frage der Wirksamkeit eines Ehegattentestaments bei fortdauernder Trennung geschaffen, wenn während des Scheidungsverfahrens eine Schwebezeit eintritt.
Ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) wird von Gesetzes wegen unwirksam, wenn die Ehegatten später geschieden werden oder die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.
Auch wenn das Scheidungsverfahren zugunsten eines Mediationsverfahrens ausgesetzt wird, wird die ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung dadurch nicht unwirksam.
Das bedeutet allerdings auch, dass ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge greifen können. Hier ist anwaltliche Hilfe gefragt, um die Vermögensströme im Erbfall optimal zu steuern.
Sie benötigen Hilfe zum Thema der Erbfolge und Scheidung? Wir beraten Sie kompetent und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
Ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) wird von Gesetzes wegen unwirksam, wenn die Ehegatten später geschieden werden oder die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.
Auch wenn das Scheidungsverfahren zugunsten eines Mediationsverfahrens ausgesetzt wird, wird die ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung dadurch nicht unwirksam.
Das bedeutet allerdings auch, dass ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge greifen können. Hier ist anwaltliche Hilfe gefragt, um die Vermögensströme im Erbfall optimal zu steuern.
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