Das Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten
[BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 318/22]
Ist der geschiedene Ehegatte, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.
Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann aber ebenso auch durch die Hinterbliebenen eines zum Ausgleich verpflichteten geschiedenen und verstorbenen Ehegatten beantragt werden.
Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann aber ebenso auch durch die Hinterbliebenen eines zum Ausgleich verpflichteten geschiedenen und verstorbenen Ehegatten beantragt werden.