Der Begriff „Freizeitausgleichsansprüche“ erfasst auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung

[LAG Hamm v. 24.3.2023 – 1 Sa 1217/22] Regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden damit auch in der Regel die Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.
Ein Urteil, dass aufzeigt, dass bei der Formulierung von Vergleichsschriften streng auf die Formulierung durch erfahrene Arbeitsrechtler geachtet werden muss. Ansonsten kann leicht der gesamte Anspruch auf Überstundenvergütung, der sich über Jahre angesammelt hat, innerhalb einer Freistellung von nur wenigen Wochen ungewollt verpuffen.
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