Der Bundesgerichtshof ändert seine bisherige Rechtsprechung zum Pfändungsfreibetrag wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten. Maßgeblich ist nunmehr der tatsächlich geleistete Unterhalt
[BGH, Beschl. v. 18.01.2023 – VII ZB 35/20]
An der mit Beschluss vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214) vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags auch dann in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, wenn der Schuldner ihnen nur teilweise nachkommt, hält der Senat aus nachfolgenden Gründen nicht fest, da der Wortlaut des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO insoweit nicht eindeutig ist.
Er kann zwar so verstanden werden, dass auf den Betrag abzustellen ist, der zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten potentiell erforderlich wäre.
Es kommt allerdings auch auch ein Verständnis in Betracht, wonach ein Bedarf des Schuldners zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nur in dem Umfang anzunehmen ist, in dem er tatsächlich – sei es freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung – leistet.
Letzterer Ansicht folgt das oberste deutsche Gericht und hat dabei berücksichtigt, dass die Interessen der Unterhaltsgläubiger im Vollstreckungsrecht einen hohen Schutz genießen. Dies kommt in § 850d Abs. 1 ZPO zum Ausdruck, der die dort bezeichneten Unterhaltsgläubiger vollstreckungsrechtlich privilegiert.
Er kann zwar so verstanden werden, dass auf den Betrag abzustellen ist, der zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten potentiell erforderlich wäre.
Es kommt allerdings auch auch ein Verständnis in Betracht, wonach ein Bedarf des Schuldners zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nur in dem Umfang anzunehmen ist, in dem er tatsächlich – sei es freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung – leistet.
Letzterer Ansicht folgt das oberste deutsche Gericht und hat dabei berücksichtigt, dass die Interessen der Unterhaltsgläubiger im Vollstreckungsrecht einen hohen Schutz genießen. Dies kommt in § 850d Abs. 1 ZPO zum Ausdruck, der die dort bezeichneten Unterhaltsgläubiger vollstreckungsrechtlich privilegiert.