Die familienrechtliche Definition der Trennung
Die Feststellung, ab wann Ehegatten als getrennt leben, ist für die Gerichte bei der Regelung familienrechtlicher Ansprüche (z.B. Unterhalt / Zugewinn) nicht unwichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Anforderungen nun verschärft und auch eine Anpassung an die gegenwärtigen Gefilde vorgenommen.
Demnach ist keine „vollkommene Trennung” erforderlich, sondern lediglich ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung”. Ehepaare können folglich auch dann getrennt sein, wenn sie noch im selben Haushalt leben und teilweise auch den Alltag miteinander teilen.
Das OLG führte aus, dass für die Annahme einer Trennung nicht erforderlich sei, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht. Das gemeinsame Wohnen oder ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander” hindere die Annahme einer Trennung daher nicht – insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab.
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