Der Grundbuchberichtigungsantrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden, ansonsten können hohe Kosten entstehen. Keine Verlängerung bei Unverschulden.
[OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.12.2023 – 19 W 95/22]
Ein Mann hat ein Grundstück geerbt. Kurz nach dem Erbfall weist ihn das Grundbuchamt darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet ist, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Obwohl er darüber informiert wurde, stellt der Mann zunächst keinen entsprechenden Antrag, da er über zwei Jahre um einen Erbschein kämpft. Als er diesen endlich erhält, fordert ihn das Grundbuchamt erneut auf, einen Berichtigungsantrag zu stellen, was er daraufhin auch tut. Das Grundbuch wird berichtigt und dem Mann Gebühren von über 1.000 Euro in Rechnung gestellt. Der Mann ist der Ansicht, dass die Grundbuchberichtigung gebührenbefreit sein müsse. Dies ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht richtig. Eine Grundbuchberichtigung löst grundsätzlich Gebühren aus, auch dann, wenn das Gesetz eine Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung vorsieht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. In diesem Fall tritt eine Gebührenbefreiung ein. Die Zweijahresfrist verlängert sich nicht, wenn der Antrag aufgrund von Verzögerungen im Erbscheinsverfahren verspätet gestellt wird. Es ist unerheblich, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt wurde. Ob die Gebührenermäßigung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Berichtigungsantrag gestellt wird, obwohl dieser mangels Erbnachweis noch nicht vollzugsreif ist, klärt das Gericht nicht abschließend.
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