Der Staat als Erbe

Grundsätzlich erben bei der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten des Verstorbenen, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner. Nur in dem Fall, in dem es keinerlei Verwandte, keinen Ehegatten oder Lebenspartner gibt oder alle gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen haben, erbt der Staat.
Dieser ist Noterbe. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht. Kann das Nachlassgericht keine Erben ermitteln, wird durch Beschluss festgestellt, dass der Staat als Erbe vermutet wird.[OLG Braunschweig, 17.12.2021, Az.: 3 W 48/21]