Die Aufhebung einer bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe kann zu einer Besorgnis der Befangenheit des Richters führen
[Oberlandesgericht Oldenburg mit seinem Beschluss. v. 19.11.2020, Az. 11 WF 259/20]
Weigert sich ein Elternteil einer Begutachtung seiner Erziehungsfähigkeit im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens und wird aus diesem Grund eine bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, kann der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass niemand gezwungen werden dürfe, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen. Betroffen ist hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Oberlandesgericht erkennt eine Verknüpfung mit der unterbliebenen Mitwirkung des Betroffenen Elternteils an der Begutachtung und der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe als so gravierend verfahrensfehlerhaft, dass der Betroffene den Eindruck gewinnen musste, dass sich der abgelehnte Richter leichtfertig über seine grundrechtlich geschützte Position hinwegsetzt. Damit ist das Misstrauen in die Unparteilichkeit des erkennenden Richters begründet.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass niemand gezwungen werden dürfe, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen. Betroffen ist hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Oberlandesgericht erkennt eine Verknüpfung mit der unterbliebenen Mitwirkung des Betroffenen Elternteils an der Begutachtung und der Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe als so gravierend verfahrensfehlerhaft, dass der Betroffene den Eindruck gewinnen musste, dass sich der abgelehnte Richter leichtfertig über seine grundrechtlich geschützte Position hinwegsetzt. Damit ist das Misstrauen in die Unparteilichkeit des erkennenden Richters begründet.