Die Ehegatteninnengesellschaft- häufiger gelebt als gedacht. Was ist das?

Was ist eine Ehegatteninnengesellschaft?

Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt vor, wenn Ehegatten über die bloße eheliche Lebensgemeinschaft hinaus eine vertragliche Zusammenarbeit zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Ziele eingehen. Dies kann z.B. der Betrieb eines Familienunternehmens oder die gemeinsame Vermögensverwaltung sein. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tritt die Ehegatteninnengesellschaft nach außen nicht als eigenständige Einheit auf, sondern bleibt ein rein internes Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs -XII ZB 159/23- zur Ehegatteninnengesellschaft: Was Sie wissen sollten

Anfang des Jahres, am 06.03.2024, hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, das für Ehepaare mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen weitreichende Bedeutung hat. In dem Verfahren XII ZB 159/23 ging es um die rechtliche Anerkennung und die Folgen der sogenannten Ehegatteninnengesellschaft. Die Entscheidung schafft Klarheit in einem bislang umstrittenen Rechtsgebiet und hat Auswirkungen auf die Behandlung gemeinsam erwirtschafteten Vermögens.

 

Die Kernpunkte der Entscheidung

Der BGH hat in seiner Entscheidung mehrere wichtige Fragen geklärt:

  1. Anerkennung der Ehegatteninnengesellschaft: Der BGH bestätigte, dass Ehegatten eine Innengesellschaft gründen können, wenn dies klar aus ihrem Verhalten oder ausdrücklichen Absprachen hervorgeht. Hierbei kommt es darauf an, ob die Eheleute einen gemeinsamen Zweck (wie bei einer GbR) verfolgen und sich gegenseitig zur Erreichung dieses Zwecks verpflichten.
  2. Rechtsfolgen im Falle der Scheidung: Im Scheidungsfall stellt sich die Frage, wie die gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögenswerte aufgeteilt werden. Der BGH hat entschieden, dass das Gesellschaftsvermögen nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) auseinandergesetzt wird. Dies kann bedeuten, dass Vermögenswerte zu gleichen Teilen aufgeteilt oder anderweitig nach den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen verteilt werden.
  3. Abgrenzung zur ehelichen Lebensgemeinschaft: Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ehepartnern automatisch eine Ehegatteninnengesellschaft begründet. Entscheidend ist, ob die Partner über die bloße Verwirklichung ihrer ehelichen Pflichten hinaus eine wirtschaftliche Zusammenarbeit vereinbaren.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung hat sowohl praktische als auch rechtliche Konsequenzen:

  • Rechtssicherheit: Ehepartner, die gemeinsam wirtschaftlich tätig sind, haben nun klare Leitlinien, wie ihre Zusammenarbeit rechtlich einzuordnen ist.
  • Vertragsgestaltung: Paare sollten ihre wirtschaftlichen Vereinbarungen schriftlich festhalten, um im Streitfall Klarheit zu schaffen.
  • Scheidungsfolgen: Die Anerkennung der Ehegatteninnengesellschaft könnte im Scheidungsfall zu einer gerechteren Vermögensaufteilung führen, erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung durch die Gerichte.

Fazit

Die Entscheidung des BGH zur Ehegatteninnengesellschaft bringt wichtige Klarheit für Ehepaare, die über ihre private Beziehung hinaus wirtschaftlich zusammenarbeiten. Sie zeigt, wie wichtig es ist, Vereinbarungen und gemeinsame Ziele klar zu formulieren und gegebenenfalls vertraglich zu regeln. Wer in einer solchen Konstellation lebt oder plant, gemeinsam wirtschaftlich aktiv zu werden, sollte sich rechtzeitig beraten lassen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zum Thema dieser Innengesellschaft oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung zum Beispiel bei der Gründung einer solchen? Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir unterstützen Sie fachlich und kompetent.