Die Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie bleiben bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommen für die Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt

[OLG München (16. Zivilsenat), Beschluss vom 13.07.2023 – 16 WF 616/23e] Die Energiekostenpauschale und die Ausgleichsprämie für Inflation werden nicht berücksichtigt, wenn das anrechenbare Einkommen für die Verfahrenskostenhilfe berechnet wird.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss zur Gewährung der Verfahrenskostenhilfe, bei dem eine monatliche Rate festgesetzt wurde. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass in dem vom Amtsgericht – Familiengericht – München berücksichtigten Einkommen eine Pauschale für Energiekosten gemäß § 122 EStG in Höhe von 300,00 € für September 2022 sowie Ausgleichszahlungen für Inflation gemäß § 3 Nr. 11 c des EStG für März, April und Mai 2023 sowie November 2022 in Höhe von insgesamt 1.100,00 € enthalten waren. Diese Einkommensbestandteile sollten bei der Berechnung des Einkommens für die Verfahrenskostenhilfe nicht berücksichtigt werden.
Der Zweck der Energiepreispauschale und der Inflationsausgleichsprämie ist die Entlastung der arbeitenden Mitte, was den Motiven der Gesetzgebung zu entnehmen ist. Daher spricht dagegen, diese Einkommensbestandteile bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen.
Im Einklang mit § 122 EStG darf die Energiepreispauschale insbesondere nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Empfänger dieser Sozialleistung auch bei Bezug anderer Sozialleistungen den vollen Betrag erhalten. Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls eine einkommensabhängige Sozialleistung, die von den Justizbehörden gewährt wird. Aus diesem Grund ist es konsequent, bei der Berechnung des Einkommens, das für diese Sozialleistung maßgeblich ist, auch die Energiepreispauschale außer Acht zu lassen.
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