Die Erstattung von Fahrtkosten im Annahmeverzugszeitraum
In der Zeit während eines Kündigungsschutzprozesses befindet sich der Arbeitgeber in den meisten Fällen bei einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung in einem Annahmeverzug der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, weshalb Lohnansprüche anfallen können. Solch ein Prozess kann lange andauern.
Der Arbeitnehmer nimmt unter Umständen eine andere Tätigkeit an, um den Verdienstausfall zu kompensieren. In diesem Fall muss er sich auch diesen Verdienst anrechnen lassen. Ob der Arbeitgeber die Fahrtkosten zur „Alternativarbeitsstätte“ erstatten muss, ist nicht klar geregelt. Der Arbeitnehmer könnte argumentieren, dass diese Kosten die aus einer Schadenminderungspflicht entstanden sind auch erstattungsfähig sind.
Das oben zitierte Arbeitsgericht geht dieser Frage nach und fußt seine Entscheidung auf die korrekte Einordnung eines Schadens. Ein Schaden ist unfreiwillig eingetreten. Eine Aufwendung hingegen ist freiwillig und kann auch erstattet werden.
Es stellte fest, dass diese Aufwendungen die Pflicht des Arbeitnehmers auch aus dem Arbeitsverhältnis und daraus aus dem Privatbereich des Arbeitnehmers per se darstellen und diese nicht erstattungsfähig sind. Dies gelte auch für den Fall der Unwirksamen Kündigung. Eine Privilegierung des gekündigten Arbeitnehmers zu anderen Arbeitnehmern ist nicht vorgesehen.
Im Zweifel kann diese Aufwendung jedoch als Abzugsposten von dem anderweitig erzielten Erwerb unter Anrechnung etwaiger Steuervorteile (§9 Abs. 1 S. 3 Nr.4 EstG) geltend gemacht werden.
Sie haben Fragen zum Kündigungsschutzverfahren und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen?
Wir beraten sie fachlich und kompetent.