Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gelten auch im Online-Handel
[AG Charlottenburg v. 29.9.2023 – 209 C 33/23]
Die Anscheinsvollmacht setzt nach klassischem Verständnis voraus, dass der Vertretene das Handeln des Dritten nicht kennt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können.
Eine Duldungsvollmacht liegt dagegen vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen durfte, dass der vermeintliche Vertreter zu den abgegebenen Erklärungen bevollmächtigt ist.
Liegt eine dieser Vollmachtskonstellation vor, haftet der Vertretene als Vertragspartner für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch im E-Commerce.
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Eine Duldungsvollmacht liegt dagegen vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen durfte, dass der vermeintliche Vertreter zu den abgegebenen Erklärungen bevollmächtigt ist.
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