Die Kündigung „aus betrieblichen Gründen“ im Kleinbetrieb
[LAG Düsseldorf v. 2.8.2022 – 3 Sa 285/22]
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Kleinbetrieb, also mit weniger Mitarbeitern als zehn, kann nicht m Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG auf eine soziale Rechtfertigung überprüft werden. Denn diese Norm findet auf den Kleinbetrieb gemäß § 23 Abs. 1 KSchG gerade keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn in der Kündigung auf eine soziale Rechtfertigung im Sinne des KSchG hingewiesen wird.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch eine Kündigung „aus betrieblichen Gründen“ hieran nichts ändert, auch wenn betriebliche Gründe per se eine soziale Rechtfertigung darstellen soll.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch eine Kündigung „aus betrieblichen Gründen“ hieran nichts ändert, auch wenn betriebliche Gründe per se eine soziale Rechtfertigung darstellen soll.