Die Stechuhr!- Keine Änderung für die prozessualen Anforderungen in einem Überstundenprozess
[BAG, Urt. v. 04.05.2022, 5 AZR 359/21]
Weiterhin muss ein Arbeitnehmer, der einen Vergütungsanspruch einklagt, über die Behauptung der Überstundentätigkeit hinaus, den Umfang der Arbeiten näher beschreiben. Auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Messung der täglichen Arbeitszeit, hat auf die Grundlagen der Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess keine Auswirkungen. Die exakte Überstundenzahl vorzutragen reicht für einen Überstundenvergütungsanspruch nicht aus. Die europäische „Stechuhr-Entscheidung“ bezieht sich ausdrücklich auf die Arbeitszeitgestaltung und eine adäquate Nachvollziehbarkeit, jedoch nicht auf die Frage der Vergütung.
Zu den Fragen der Darlegungshürden berate ich Sie gerne.
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