Draufzahlung des Jobcenters bei besonders schwer verfügbarem Wohnraum

[LSG Niedersachsen-Bremen v. 13.10.2023 – L 13 AS 185/23 B ER] Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für teurere, behindertengerechte Wohnungen übernehmen muss, wenn es anders nicht möglich ist, eine angemessene Wohnung zu finden.
Das Eilverfahren betraf eine alleinstehende Frau aus Bremen, geboren 1976, die fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren hat. Der älteste Sohn ist schwer behindert und benötigt einen Rollstuhl. Die Familie lebt momentan in einer 83 m² großen Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn im Treppenhaus getragen werden.
Nach langem Suchen fand die Familie schließlich eine passende barrierefreie Wohnung. Die Zentrale Fachstelle Wohnen stimmte der Anmietung zu. Jedoch lehnte das Jobcenter Bremen die Übernahme der Miete ab, da sie selbst nach einem Preisnachlass (1.426,- €) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353,- €) lag. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt hatte. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung.
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