Eine SCHUFA- Eintragung ist bei einer bestrittenen Forderung nicht zulässig
[LG Frankenthal Urt. v. 28.06.2022 – 8 O 163/22]
Für die Weitergabe von Daten bei Zahlungsstörungen an die SCHUFA sind gewisse Grenzen zu beachten. Zum einen muss der Schuldner über die Weitergabe seiner Daten unterrichtet werden und zum anderen darf eine Eintragung nicht erfolgen, wenn er bestreitet, dass die Forderung überhaupt besteht.
Wenn die Daten dann doch weitergeleitet werden, kann der Schuldner die Meldung widerrufen und sogar verlangen, dass diese Meldung wegen dieser (angeblichen) Forderung zukünftig unterlassen wird.
Die Kammer bestätigt, dass gemäß der DSGVO die Datenverarbeitung nur gestattet ist, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte der betroffenen Person verletze. Wenn die Forderung bestritten wird, muss der Schuldner das Recht haben, sich gegen die Eintragung zur Wehr zu setzen.
Wenn die Daten dann doch weitergeleitet werden, kann der Schuldner die Meldung widerrufen und sogar verlangen, dass diese Meldung wegen dieser (angeblichen) Forderung zukünftig unterlassen wird.
Die Kammer bestätigt, dass gemäß der DSGVO die Datenverarbeitung nur gestattet ist, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte der betroffenen Person verletze. Wenn die Forderung bestritten wird, muss der Schuldner das Recht haben, sich gegen die Eintragung zur Wehr zu setzen.