Eine schwammige Abmahnung des Arbeitgebers kann zu einem Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte führen

[Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12. Januar 2024,7 Ca 1347/23].

Ist eine Abmahnung des Arbeitgebers inhaltlich zu unbestimmt, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Wann dies der Fall ist, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 12.01.2024 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um unangemessene Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen über Mitarbeiter.
Der Arbeitnehmer hat diese Äußerungen im Prozess bestritten.
Der pauschale Vortrag des Arbeitgebers die Namen der Betroffenen Kollegen seien aus Gründen der Einschüchterung nicht genannt worden, war nicht geeignet, dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung aus der Personalakte entgegenzutreten.

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