Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit des Kindesvaters rechtfertigen noch keinen Entzug der elterlichen Sorge
Eine Aufhebung der verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Allein gewisse Schwierigkeiten, den Kindesvater zu erreichen, begründen noch keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB.
Die Antragstellerin hatte vor dem oben zitierten Gericht die Behauptung aufgestellt, der Antragsgegner sei drogenabhängig. Er hat bereits mehrfach Therapien begonnen, die er jedoch stets erfolglos abgebrochen hat. Die Antragstellerin hat es aufgrund seiner immer wieder stattfindenden stationären Klinikaufenthalte schwer, ihn bei anstehenden Entscheidungen bezüglich des gemeinsamen Kindes zu erreichen. Der Antragsgegner hat auch kaum mehr Umgang mit seinem Kind. Die Kindesmutter müsse die Möglichkeit haben, über sorgerechtliche Belange ohne Zustimmung des Antragsgegners zu entscheiden.
Die erste Instanz hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass allein Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner den Entzug der elterlichen Sorge nicht rechtfertigen.
Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei den Kindeseltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung in sorgerechtlichen Angelegenheiten fehlt und es ihnen derart an einer Kooperations- und/oder Kommunikationsfähigkeit fehlt, dass die zum Wohle des Kindes nötigen Entscheidungen nicht mehr sachgerecht getroffen werden können.
Der Antragsgegner hat allerdings die Antragstellerin uneingeschränkt gewähren lassen, was sorgerechtliche Entscheidungen für das gemeinsame Kind angeht. Ein Entzug der elterlichen Sorge ist damit aber noch nicht gerechtfertigt.