„Entgeltpunkte für langjährige Versicherung“ („Grundrente“ gem. SGB VI) sind im Versorgungsaugleich gesondert zu betrachten

[OLG Braunschweig v. 30.05.2022- 2 UF 66/22 ] Nach § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI sind in der Ehezeit erworbene Anrechte in Gestalt von „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ als gesonderte Anrechte zu betrachten, so dass eine Zusammenrechnung mit den anderen gesetzlichen Anwartschaften nicht erfolgen darf. Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen i.S.d. § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten.