Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von 5.000,- EUR

Die in einer Stellenanzeige abgegebene Aufforderung, die Konfession anzugeben, ist ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nach § 22 AGG.[ArbG Karlsruhe v. 18.09.20, 1 Ca 171/19] In diesem Urteil konnte die Kirche aus Arbeitgeberposition mit der Behauptung, die Auswahlentscheidung sei allein nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen worden, eine Benachteiligung wegen der Religion der atheistischen Bewerberin nicht widerlegen.