Entscheidung zur Informationspflicht von Internethändlern über die Herstellergarantien

[BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 241/19] Händler, die Ihre Waren über das Internet anbieten, müssen Verbraucher nicht genauer über die Herstellergarantien für das jeweils vom Händler angebotene Produkt informieren, wenn die Garantie nicht ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produktes ist.
Ist die Herstellergarantie nur ein zweitrangiges Kaufargument für den Käufer und erwähnt der Händler dies nur in seinem Angebot beiläufig, müssen keine weitere Informationen über die Garantie zur Verfügung gestellt werden. Beispielhaft für eine derartige nebensächliche Herstellergarantie ist, wenn diese nicht im Angebot des Händlers selbst zuerkennen ist, sondern erst in der Produktinformation unter „technische Details / weitere technische Informationen / Betriebsanleitung“ des Produkts aufzufinden ist.