Erbrecht
Erbrecht
Der Erbfall stellt nicht nur emotional eine hohe und meist unerwartete Belastung dar, sondern kann auch in der Folgezeit eine ungeahnte Zerreißprobe darstellen, wenn nicht beizeiten passende Regelungen durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnisse geschaffen wurden. Auch die Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen oder ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll, lässt sich nicht stets ohne genaue rechtliche Prüfung beantworten.
Dabei darf aber die Vorsorge nicht nur für den Erbfall, sondern auch für den Zeitraum davor nicht außer Acht gelassen werden. Durch Unfall, Krankheit oder im hohen Alter kann es zu Situationen kommen, in denen die Möglichkeit eingeschränkt wird selbst über alle eigenen Angelegenheiten eine Entscheidung treffen zu können. Unverhofft entsteht das Bedürfnis, sich von anderen Personen unterstützen und helfen zu lassen.
Damit sichergestellt wird, dass die notwendigen Entscheidungen zum einen den eigenen Wünschen und Vorstellungen entsprechen und zum anderen von den Personen getroffen werden, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, bietet sich an, schon frühzeitig eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht abzuschließen.
Wichtige Themengebiete der erbrechtlichen Beratung sind vor allem:
Gerade die Erstellung eines Testaments hat sich in Anbetracht des demographischen und sozialen Wandels, als unabdingbar herauskristallisiert. Eine wechselseitige Erbeinsetzung ohne Eheschließung ist ebenso möglich.
In den Beratungssituationen, haben sich vor allem das Ehegattentestament, das Geschiedenentestament, das Behindertentestament, das Patchworktestament und das Überschuldetentestament als äußerst hilfreich und notwendig ergeben.
Das Hauptaugenmerk bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung ist der Wille des Erblassers und die von ihm verfolgten Regelungsziele. Ein umfassendes Gespräch ist in dieser Situation unerlässlich, um den Erblasserwillen zu eruieren und letztendlich umzusetzen. Die kleinste Änderung von Tatsachen kann weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der Umsetzung des Erblasserwillens haben.
Standardisierte Testamentsgestaltungen sind oftmals unüberlegt und der aktuellen Situation nicht gerecht. Erfahrungsgemäß können eigenmächtige Testamentsgestaltungen sogar zu wirtschaftlichen Schäden führen, obwohl diese selbstverständlich nicht gewollt sind.
Die Beratung hinsichtlich der Testamentsgestaltung für Ehegatten stellt in der heutigen Zeit mehr als eine Beratung zum „Berliner Testament dar“. Immer häufiger finden sich Paare, die Kinder mit in die Beziehung oder in die Ehe einbringen. Die Bildung einer Patchworkfamilie hat ganz und gar andere rechtliche Auswirkungen auf erbrechtlicher und familienrechtlicher Basis. Diese Konsequenzen werden oftmals weder bedacht und schon gar nicht durchdacht.
Gerne stehen wir zur Verfügung, wenn Sie ein Testament erstellen oder aber auch aufgrund von Veränderungen der Lebenssituation, ein ursprüngliches Testament überprüft haben möchten.
Hierbei berücksichtigen wir auch steuerliche Aspekte und die Facetten Ihres individuellen Lebensstils.
Während der Ehezeit entscheiden sich die Eheleute oftmals für ein Ehegattentestament. Hierbei soll der hinterbliebene Ehegatte im Falle des Todes des Ehepartners mit dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten bedacht werden. Im Anschluss an die wechselseitige Erbeinsetzung sollen dann gegebenenfalls die Kinder den Nachlass erhalten. Ein derartiges Testament, auch „Berliner Testament“ genannt, entfacht eine Bindungswirkung, die allerdings nicht ohne weiteres einseitig aufgehoben werden kann.
Darüber hinaus werden bei dieser Gestaltung faktisch die Kinder im ersten Schritt enterbt, was zu Pflichtteilsansprüchen führt.
Bei der Testamentsgestaltung können Steuerungselemente eingeführt werden, die dazu führen, dass die Wünsche der Ehegatten möglichst ungeschmälert umgesetzt werden können.
Im Fall der Trennung gilt die eheliche Erbfolge weiter. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung
kann die unerwünschte Erbfolge aufgehoben werden. Dies gilt sowohl für die vormals entstandene Erbenstellung, als auch für den Pflichtteil.
Dennoch ist weiterhin daran zu denken, dass der geschiedene Ehegatte über Umwege am Vermögen des Verstorbenen beteiligt werden kann.
Da ein geschiedener Ehegatte regelmäßig verhindern will, dass der andere Elternteil über den Umweg der gemeinsamen Kinder an seinem Vermögen beteiligt wird, besteht die Möglichkeit über Gestaltungsmöglichkeiten die Erbfolge gezielt anders zu bestimmen.
Mit diesem Testament werden in der Regel zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll der Lebensstandard des behinderten Kindes auch nach dem Tod der Eltern über das Sozialhilfeniveau hinaus gesichert bleiben.
Für die Eltern ist es aber ebenso wichtig, dass andererseits das vom behinderten Kind ererbte Vermögen (auch der Pflichtteil) vor dem Zugriff der Sozialleistungsträger geschützt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits dahingehend positioniert, dass eine derartige Testamentsgestaltung nicht der Sittenwidrigkeit unterliegt.
Allerdings müssen derartige komplexe Konstellationen im Rahmen der Erstellung auch für die Zukunft rechtssicher gestaltet werden.Gerne stehen wir Ihnen bei der Erstellung dieser komplexen letztwilligen Verfügung zur Seite.
In Familien, in denen ein oder beide Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen haben, kann es zu Konflikten bei der Nachfolgeplanung kommen. Es handelt sich hierbei um die ähnlichen Probleme, die auch im Rahmen eines Geschiedenentestaments auftreten und gelöst werden.
Hierbei soll insbesondere vermieden werden, dass der familienexterne Elternteil über Umwege am Vermögen des verstorbenen Ehegatten teilhaben kann.
Für den Fall, dass sich ein Kind derart überschuldet hat, dass der Nachlass durch einen Zwangsvollstreckungszugriff von Gläubigern oder gar durch eine Verwertung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gefährdet ist, bietet es sich an, durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil des überschuldeten Kindes auf ein Minimum zu beschränken.
Bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht helfen wir Ihnen weiter.
Wer Erbe wird, bestimmen das Gesetz oder der Erblasser. Mit der Erbschaft gehen nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen auf den Erben über.
Die Erbschaft muss nicht explizit angenommen werden. Sie erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder über eine Testamentsgestaltung des Erblassers.
Allerdings sollte unter Umständen überlegt werden, ob die Erbschaft auszuschlagen ist.
Mit der Erbfolge treten oftmals schwerwiegende wirtschaftliche und emotionale Konsequenzen auf. Ob Sie als Erbe in Betracht kommen und ob die Ausschlagung der Erbschaft zu empfehlen ist, sollte über einen anwaltlichen Rat abgeklärt werden. Gerne stehen wir Ihnen für diese Fragestellungen zur Verfügung.
Pflichtteilsanspruch/ Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Erblasser ist in seiner Testamentsgestaltung frei. Die freie Gestaltung erlaubt also dem Erblasser, den Übergang seines Vermögens nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu regeln.
Die engsten Angehörigen des Erblassers sind jedoch von Gesetzes wegen geschützt. Ihnen steht das sogenannte Pflichtteilsrecht zu. Durch das Pflichtteilsrecht bleibt der unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestanteil am Nachlass gesichert. Dies bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar enterbt, aber nicht vollständig in der Übertragung des Vermögens umgangen werden kann.
Des Weiteren schützt der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten auch durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sogar Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers, die weit vor dem Erbfall stattgefunden haben, können also damit den Zahlungsanspruch erhöhen.
Ob Sie als Pflichtteilsberechtigter infrage kommen und in welcher Höhe Sie dann Ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können, überprüfen wir gerne für Sie.
Erbengemeinschaft
In den meisten Fällen hinterlässt der Erblasser mehrere Erben. In diesem Fall geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf alle Erben über. Im gleichen Moment entsteht eine Gemeinschaft, ob gewollt oder nicht, denn die Erbengemeinschaft ist gesetzlich allein mit dem Ziel entstanden, den Nachlass aufzuteilen.
Als Miterbe ist besondere Vorsicht geboten. Die Bindung an die Erbengemeinschaft kann zu einer Bürde für jeden Miterben werden. Gerade bei widerstreitenden Interessen der Miterben, ist oftmals anwaltlicher Rat gefragt. In den Momenten, wenn ein einzelner Miterbe über den Nachlass verfügen will oder bereits verfügt hat, muss schnell gehandelt werden, um größere Streitigkeiten zu verhindern.
Sollten Sie Schwierigkeiten im Rahmen einer Erbengemeinschaft haben, stehen wir Ihnen gerne für die Wahrung und auch Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung.
Erbschaftssteuer
Ebenso von enormer Bedeutung ist die mit dem Erbfall fällige Erbschaftssteuer.
Da die Erbschaft einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, können die Erben mit der Erbschaftsteuer belastet sein. In der Regel fallen nahe Angehörige in den Bereich der Freibeträge, was in den meisten Fällen letztendlich nicht zu einer Zahlung einer Erbschaftssteuer führt. Bei größeren Vermögensummen kann die Fälligkeit der Erbschaftssteuer jedoch fatale Konsequenzen nach sich ziehen und den Erben unter Umständen sogar in eine finanzielle Not drängen, denn die Erbschaftssteuer fällt auch dann an, wenn das Vermögen nicht liquide übertragen wurde.
Dies steht dem eigentlichen Willen des Erblassers entgegen, weshalb eine umfassende rechtliche Analyse, zu Lebzeiten des Erblassers von entscheidender Bedeutung ist. Anhand der Ergebnisse der Analyse, können dann Maßnahmen im Wege einer Beratung und einer Testamentsgestaltung angestoßen werden.
Der Erblasser ist in seiner Testamentsgestaltung frei. Die freie Gestaltung erlaubt also dem Erblasser, den Übergang seines Vermögens nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu regeln.
Die engsten Angehörigen des Erblassers sind jedoch von Gesetzes wegen geschützt. Ihnen steht das sogenannte Pflichtteilsrecht zu. Durch das Pflichtteilsrecht bleibt der unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestanteil am Nachlass gesichert. Dies bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter zwar enterbt, aber nicht vollständig in der Übertragung des Vermögens umgangen werden kann.
Des Weiteren schützt der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten auch durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sogar Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers, die weit vor dem Erbfall stattgefunden haben, können also damit den Zahlungsanspruch erhöhen.
Ob Sie als Pflichtteilsberechtigter infrage kommen und in welcher Höhe Sie dann Ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können, überprüfen wir gerne für Sie.
In den meisten Fällen hinterlässt der Erblasser mehrere Erben . In diesem Fall geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf alle Erben über. Im gleichen Moment entsteht eine Gemeinschaft, ob gewollt oder nicht, denn die Erbengemeinschaft ist gesetzlich allein mit dem Ziel entstanden, den Nachlass aufzuteilen.
Als Miterbe ist besondere Vorsicht geboten. Die Bindung an die Erbengemeinschaft kann zu einer Bürde für jeden Miterben werden. Gerade bei widerstreitenden Interessen der Miterben, ist oftmals anwaltlicher Rat gefragt. In den Momenten, wenn ein einzelner Miterbe über den Nachlass verfügen will oder bereits verfügt hat, muss schnell gehandelt werden, um größere Streitigkeiten zu verhindern.
Sollten Sie Schwierigkeiten im Rahmen einer Erbengemeinschaft haben, stehen wir Ihnen gerne für die Wahrung und auch Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung.
Ebenso von enormer Bedeutung ist die mit dem Erbfall fällige Erbschaftssteuer.
Da die Erbschaft einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, können die Erben mit der Erbschaftsteuer belastet sein. In der Regel fallen nahe Angehörige in den Bereich der Freibeträge, was in den meisten Fällen letztendlich nicht zu einer Zahlung einer Erbschaftssteuer führt. Bei größeren Vermögenssummen kann die Fälligkeit der Erbschaftssteuer jedoch fatale Konsequenzen nach sich ziehen und den Erben unter Umständen sogar in eine finanzielle Not drängen, denn die Erbschaftssteuer fällt auch dann an, wenn das Vermögen nicht liquide übertragen wurde.
Dies steht dem eigentlichen Willen des Erblassers entgegen, weshalb eine umfassende rechtliche Analyse, zu Lebzeiten des Erblassers von entscheidender Bedeutung ist. Anhand der Ergebnisse der Analyse, können dann Maßnahmen im Wege einer Beratung und einer Testamentsgestaltung angestoßen werden.