EuGH kippt deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

[EuGH, Urt. v. 20.09.2022, Rs. C-793/19, C-794/19 u.a.] Die nach deutschem Gesetz geregelte Vorratsdatenspeicherung ist mit dem geltenden EU-Recht nicht vereinbar. Ohne wichtigen Anlass dürften die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht gespeichert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Wenn es nicht um die Verteidigung der nationalen Sicherheit gehe, sei eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur in engen Grenzen möglich, stellte das Gericht fest. Unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung stelle der Zugang zu solchen Informationen einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte dar.
Der EuGH rügt mit seinem Urteil die einschlägigen deutschen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), die ermöglichen, dass Verkehrs- und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden. Dadurch lassen sich sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben des Betroffenen – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte, ausgeübte Tätigkeiten und soziale Beziehungen – ziehen. Es wird dadurch also ermöglicht, dass ein Profil des Betroffenen erstellt werden kann.