Familienrecht

Familienrecht

Trennungen und Scheidungen haben stets neben den persönlichen fast auch immer erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Verschiedenste Fragen sind zu klären: „Was geschieht mit dem Hausrat, der gemeinsamen Immobilie, wie sieht es mit Unterhaltszahlungen aus?“

Von großer Bedeutung ist auch die Frage des Umgangs- und Sorgerechts bei gemeinsamen Kindern. Hierbei sind für die Zukunft wichtige Entscheidungen zu treffen.

Wir stehen Ihnen bereits zu Beginn einer Trennung beratend und tätig zur Seite. Wir erörtern gemeinsam mit Ihnen die finanziellen und persönlichen Fragen und erarbeiten eine für Sie optimale Lösung.

Im Folgenden aufgeführt erhalten Sie einen Einblick über die wesentlichen Tätigkeitsfelder im familienrechtlichen Mandat.

In familiären Konstellationen entstehen gesetzliche oder sogar auch vertragliche Unterhaltsverpflichtungen. Die unterschiedlichen Formen von zu leistenden Unterhaltszahlungen unterscheiden sich danach, ob sie für ein Kind oder für den (ehemaligen) Partner geleistet werden müssen. Es folgt ein grober Überblick über die verschiedenen Arten des Unterhalts:

Kindesunterhalt

Maßgeblich für den Kindesunterhalt ist nicht allein die biologische, sondern die rechtliche Elternschaft. Beide Elternteile sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu leisten. In der Ehe geschieht dies durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes. Nach der Trennung der Eltern ist dies jedoch so nicht mehr möglich. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt weiter seinen Unterhalt durch seine Betreuungsleistungen. Der andere Elternteil, der keinen (ständigen) Umgang mehr mit dem Kind hat, kann keine Betreuungsleistungen erbringen. Deshalb muss er nach der Trennung Unterhaltszahlungen leisten. Dieser Unterhalt muss auch dann gezahlt werden, wenn – aus welchen Gründen auch immer – überhaupt kein Umgang mit dem Kind besteht, da minderjährige Kinder ihren Bedarf nicht durch eigene Arbeitsleistung decken können und müssen. Der  Kindesunterhalt muss deswegen in der Regel gezahlt werden, bis das Kind in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Ab der Volljährigkeit eines Kindes wird der Barunterhalt grundsätzlich von beiden Elternteilen geschuldet.
Wie viel Unterhalt im konkreten Einzelfall von wem zu zahlen ist, hängt von vielen, sich stets im Leben wandelnden Faktoren, ab. Die Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen ist komplex und anspruchsvoll. Wir sind Ihre Ansprechpartner in allen Fragen des Unterhaltsrechtes.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt lässt sich in drei getrennte Unterhaltsarten, die alle separat in Anspruch genommen und geltend gemacht werden müssen, unterteilen. Alle drei richten sich gegen den (ehemaligen) Ehepartner.

Familienunterhalt

Der Familienunterhalt spielt in der Praxis und während einer intakten Ehe keine große Rolle, in der Regel geht es um die Berechnung und die Durchsetzung des Wirtschaftsgeldes und des Taschengeldanspruches. Der Familienunterhalt kann nur während einer intakten Ehe geltend gemacht und gezahlt werden und endet mit der Trennung.

Trennungsunterhalt:

Mit der Trennung endet die Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Ab Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte von dem anderen, den nach Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt, durch Zahlung einer Geldrente, verlangen. Er ist nur dann verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen. Je länger die Trennung fortgeschritten ist, umso mehr gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, um für seinen eigenen Bedarf selbst zu sorgen.

Nachehelicher Unterhalt:

Ab Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, der an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Zunächst gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, das heißt, jeder Ehegatte ist verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sein eigenes Geld zu verdienen und sich selbst zu unterhalten.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die der unterhaltsbegehrende Ehegatte darlegen und beweisen muss. Nur, wenn der Ehepartner nach der Scheidung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, genau definiert. Folgende Unterhaltsgründe gibt es:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen eines Gebrechens
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Wir helfen Ihnen Ihre Unterhaltsansprüche durchzusetzen oder Unterhaltsforderungen abzuwehren.

Trennungen sind rechtlich komplex und ihre Folgen häufig nur schwer für die Mandanten vorhersehbar. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Sie sich getrennt haben oder dies beabsichtigen, egal, ob mit oder ohne Scheidungsabsicht, dass Sie sich zeitnah rechtlich hinsichtlich einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung beraten lassen. Liegt eine solche später vor, die dann auch notariell beurkundet werden sollte, verhindert eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung oft Streit. Die spätere Scheidung kann deutlich schneller und entspannter vollzogen werden.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nicht nur bei Unternehmerscheidungen sinnvoll, wenn es z.B. um die Bewertung von Unternehmen für den Zugewinn geht, sondern auch, wenn es um den Erhalt und die Verteilung von Privatvermögen oder Immobilien geht.

Mit der Trennung kommen auch steuerliche Änderungen auf Sie zu.
Wann sind die Steuerklassen zu wechseln, wer erhält die Steuererstattung oder muss die Nachzahlung leisten? Wann sollte das begrenzte Realsplitting geltend gemacht werden und wie lange ist die gemeinsame steuerliche Veranlagung durchzuführen? Alle diese Aspekte berücksichtigen wir.

Eheleute ohne Ehevertrag leben in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach Beendigung der Ehe wird diese, auf Wunsch eines Ehegatten, auch vermögensrechtlich über den Zugewinnausgleich auseinanderdividiert. Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten mit seinem Endvermögen verglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erlangt, ist ausgleichspflichtig. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht und durchsetzbar ist, erarbeiten wir für Sie. Der Zugewinnausgleich kann auch in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt werden.

Mit der Trennung einher geht auch die Aufteilung des Hausrates, wobei eine endgültige Aufteilung auch erst nach der Scheidung erfolgen muss. Hausrat umfasst alle Haushaltsgegenstände, die Sie für Ihre gemeinsame Lebensführung in der Ehe angeschafft haben. Im Zweifel wird von Miteigentum ausgegangen. Wenn Sie Ihre Haushaltsgegenstände aufteilen, ist es sinnvoll sich selbst über die Aufteilung zu einigen, denn nicht immer weist das Gericht einem die Dinge zu, die man begehrt. Auch hierfür bietet sich eine Regelung in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung an.

Wer unter welchen Voraussetzungen in der ehelichen Wohnung verbleiben kann, hängt von vielen zu berücksichtigenden Faktoren ab, insbesondere, ob es sich um die Zeit während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung oder um die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung handelt.
Der Verbleib ist in der Regel zu entschädigen. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Anspruch, der mit vielen individuellen Faktoren und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, wie z.B. noch zu leistenden Darlehensverbindlichkeiten, Unterhaltszahlungen, etc. in Verbindung steht.
Ob der Verbleib in der Ehewohnung befristet oder gar auf Dauer festgelegt wird, kann davon abhängen, ob es sich um eine Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz, um einer Regelung in der Trennungszeit oder nach rechtskräftiger Scheidung, handelt.
Hierzu ist es ratsam, selbst einvernehmliche Vereinbarungen über den Verbleib und die anfallenden Kosten mit dem ehemaligen Partner zu treffen. Eine derartige Vereinbarung kann ebenso in eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufgenommen werden.

Nach einer räumlichen Trennung der Eltern ist das Umgangsrecht mit den Kindern, auch umgangssprachlich Besuchsrecht genannt, zu regeln. Die Kinder und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßigen Umgang miteinander. Dieses Umgangsrecht besteht unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorgerecht hat. Wer wie oft den Umgang wahrnimmt, orientiert sich stets am Wohle des Kindes. Die Frage des Umgangs stellt nicht selten eine Zerreißprobe für die getrennten Elternteile dar. Bei der Hilfe der Durchsetzung des Umgangs sind Erfahrung und Fingerspitzengefühl gefragt. Hier helfen wir Ihnen gerne und werden von den Gerichten auch als zertifizierte Verfahrensbeistände eingesetzt.

Auch nach der Trennung und Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der verheirateten Eltern.
Das Gesetz unterscheidet beim Sorgerecht zwischen Personen- und Vermögenssorge. Entscheidungen von Bedeutung in diesen Bereichen, wie z.B. eine Kontoeröffnung oder eine bestimmte ärztliche Maßnahme, sind dann von den Eltern gemeinsam zu treffen. Die Dinge des täglichen Lebens, also die Alltagsangelegenheiten, regelt der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Will ein Elternteil, entgegen dem Willen des anderen Partners, das alleinige Sorgerecht oder Teilbereiche daraus für sich alleine beantragen, muss er schwerwiegende Gründe vortragen.

Bei unverheirateten Elternteilen steht zunächst der Mutter die alleinige Entscheidungsfreiheit und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Ein gemeinsames Sorgerecht wird eingerichtet, wenn die Elternteile übereinstimmend eine entsprechende Erklärung abgeben oder ein Gericht die gemeinsame Sorge beschließt.

Bei Fragen zum Sorgerecht stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Werden die Ehegatten geschieden, wird der Ehename zunächst unverändert fortgeführt. Dieser kann aber unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.

Die Scheidung hat zunächst auch keinen Einfluss auf den Nachnamen Ihres Kindes. Es behält den ehelichen Nachnamen oder den Nachnamen, den Sie gewählt haben. Lebt das Kind bei Ihnen, kann dies zu Problemen führen, vor allem dann, wenn Sie erneut heiraten und in Ihrer neuen Ehe Kinder geboren werden. Ihr Kind aus erster Ehe hätte dann einen anderen Namen als Ihre Kinder aus zweiter Ehe. Auch bei einem Kind aus erster Ehe ist eine Namensänderung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüfen wir gerne für Sie.

Bei der Vermögensauseinandersetzung handelt es sich um die Aufteilung der Forderungen und Verbindlichkeiten unter Ehegatten sowie gegenüber Dritten.
Die Aufteilung und die Tilgung gemeinsamer Schulden sind bei der Auseinandersetzung des Vermögens ein wichtiger Gesichtspunkt. Hierzu gehört unter anderem auch eine Haftentlassung des Ehegatten durch die kreditgebende Bank, der mit den Kreditverbindlichkeiten nicht mehr in Verbindung stehen möchte.
Auch die Aufteilung der gemeinsamen Wirtschaftsgüter, wie Sparvermögen, Aktiendepots und zu meist Immobilieneigentum, sind ein wesentlicher wirtschaftlicher Aspekt der ehelichen Auseinandersetzung. Hier können neben Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen auch Nutzungsentschädigungsansprüche zu regeln sein.

Diese Punkte können ebenfalls in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung gütlich geklärt werden.

Von Amts wegen wird im Scheidungsverfahren auch stets der Versorgungsausgleich gerichtlich geklärt.
Der Versorgungsausgleich ordnet dabei die interne Teilung von den in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach der Scheidung an.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes)
  • berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen)
  • private Lebensversicherungen

Der Gesetzgeber lässt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss einer Versorgungsausgleichsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann schon im Vorfeld des Scheidungsverfahrens von den Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden, ist jedoch befugt, diese Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen (u. a. Prüfung der Angemessenheit der Vereinbarung).

Ob eine Versorgungsausgleichsvereinbarung für Sie sinnvoll ist, klären wir mit Ihnen.

Von der Trennung bis zur Scheidung und sogar danach können unter Umständen auch ohne die Erstellung eines Testaments ungewollte erbrechtliche Konstellationen auftreten. Schon während der Trennung daran zu denken, wer im Falle des Todes, das erwirtschaftete Vermögen erhält und diesbezüglich Entscheidungen für das hinterbliebene Kind trifft.

Gerne beraten wir Sie für den Fall der Aufhebung eines gemeinsamen Testaments oder der Erstellung eines Geschiedenentestaments.

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