Für mich soll’s rote Hosen regnen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf -AZ: 3 SLa 224/24-
Am 21. Mai 2024 fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ein aufsehenerregendes Urteil (Az.: 3 SLa 224/24), das die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigte, der sich beharrlich geweigert hatte, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene rote Arbeitshose zu tragen. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Reichweite des Weisungsrechts von Arbeitgebern und die Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern.
Hintergrund des Falls
Der Kläger war seit Juni 2014 in einem Industriebetrieb in der Produktion tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern sowie kniende Tätigkeiten bei der Montage von Profilen. Der Arbeitgeber stellte für die Bereiche Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung, darunter rote Arbeitshosen, deren Tragen verpflichtend war. Diese Kleiderordnung diente der Wahrung der Corporate Identity, der Erhöhung der Sichtbarkeit der Mitarbeiter als Sicherheitsmaßnahme und der klaren Unterscheidung von externen Beschäftigten.
Im Oktober 2023 erschien der Kläger an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer schwarzen Hose zur Arbeit, was zu einer Abmahnung am 3. November 2023 führte. Trotz dieser Abmahnung trug er am 23. und 24. November 2023 erneut eine dunkle Hose, was schließlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 2024 führte. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage mit der Begründung, rote Hosen erfüllten keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, und er möge diese Farbe nicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Sowohl das Arbeitsgericht Solingen als auch das LAG Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das LAG stellte fest, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt war, die Farbe Rot für die Arbeitshosen vorzuschreiben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei in diesem Fall nur in seiner Sozialsphäre betroffen, sodass sachliche Gründe für die Weisung ausreichten. Als maßgeblichen Aspekt nannte das Gericht die Arbeitssicherheit: Die rote Hose als Signalfarbe erhöhe die Sichtbarkeit der Mitarbeiter, insbesondere in Bereichen mit fahrendem Verkehr, wie etwa Gabelstaplern. Zudem diene die einheitliche Kleidung der Wahrung der Corporate Identity des Unternehmens.
Das Gericht betonte, dass der Kläger die rote Arbeitshose zuvor über einen längeren Zeitraum getragen hatte und sein aktuelles ästhetisches Empfinden nicht ausreiche, um die Weisung des Arbeitgebers zu überstimmen. Nach zwei Abmahnungen und der fortgesetzten Weigerung des Klägers, der Kleiderordnung zu folgen, überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die ordentliche Kündigung wurde daher als wirksam erachtet.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Weisungsrechts des Arbeitgebers in Bezug auf betriebliche Kleiderordnungen, insbesondere wenn diese der Arbeitssicherheit und der Corporate Identity dienen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die beharrliche Weigerung, solchen Anweisungen nachzukommen, selbst nach vorherigen Abmahnungen, eine Kündigung rechtfertigen kann.
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