Zur Gleichbehandlung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

[BAG, Urt. vom 21.08.2024, 10 AZR 504/20]

Im vorliegenden Fall besteht ein Tarifvertrag, der für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems einen Lohnzuschlag von 50 Prozent vorsieht.

Der Kläger arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum als Nachtarbeiter im Rahmen von Wechselschichtarbeit im von der Beklagten betriebenen Werk in S, in dem Kaffeekapseln hergestellt werden. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juni 2009 (MTV), da beide Parteien tarifgebunden sind.

Für Nachtarbeit, die im Schichtdienst geleistet wird, liegt der Zuschlag hingegen nur bei 25 Prozent. Ein Arbeitnehmer hat sich gegen diese Ungleichbehandlung gewandt und fordert für seine Nachtarbeit in Wechselschicht den höheren Lohnzuschlag.

Mit Erfolg bestätigte das Bundesgericht! Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die tarifvertragliche Regelung eine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitnehmern gegenüber anderen nachtarbeitenden Arbeitnehmern des Unternehmens darstellt. Das BAG stellte fest, dass die Ungleichbehandlung nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden kann. Zusätzlich zum bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent wurde dem Kläger ein Anspruch auf weitere 25 Prozent des tariflichen Entgelts für die von ihm geleistete Nachtarbeit zugesprochen.

Das Urteil stärkt die Rechte von Nachtarbeitern und betont die Bedeutung von gerechten Zuschlägen zur Kompensation der Belastungen durch Nachtarbeit. Es stellt klar, dass Unternehmen sich an den tariflich festgelegten Sätzen orientieren müssen, sofern keine spezifischen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

 

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