Inkasso und Zwangsvollstreckung

Inkasso und Zwangsvollstreckung

Wir übernehmen auch für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche das komplette Forderungsmanagement. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie Ihren Anspruch erst noch einfordern und titulieren lassen müssen oder ob Sie Hilfestellungen bei der Vollstreckung benötigen.

Bei uns erhalten Sie das effektive Forderungsmanagement und die Zwangsvollstreckung aus einer Hand. Wir sind Ihnen behilflich bei der Erlangung der Titel (durch Mahnbescheid oder Klage), der Vollstreckung der Titel und überprüfen routiniert den Stand Ihrer Forderung.

Auch erstreckt sich der Dienst des effizienten Forderungsmanagements auf das Einholen von Auskünften. Dies beispielsweise über Vermögensverzeichnisse (Vermögensauskunft), Einwohnermeldeamtsanfragen, Handelsregisterauszüge, Gewerbeauskünfte und Grundbuchauszüge.

Geldforderungen erwachsen aus gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen. Diese müssen vor der Zwangsvollstreckung vorab tituliert werden. Dies geschieht oftmals über den Weg der Klage oder aber auch über andere Möglichkeiten der Titulierung.
Ist der Titel erlangt, kann es dazu kommen, dass der Schuldner freiwillig zahlt. Nicht selten jedoch muss nach Erlangung des Titels die Forderung über die Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Zur Realisierung Ihrer Forderungen betreiben wir beispielsweise die Zwangsvollstreckung in das bewegliche  oder unbewegliche Vermögen,  wie durch Lohnpfändungen, Kontopfändungen, Pfändungen von Wertgegenständen, Zwangsversteigerung der Immobilien oder der durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers.

Der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Darin muss der Schuldner alle vorhandenen Vermögenswerte angeben. Insbesondere muss angegeben werden, welche Konten zur Verfügung stehen und ob Forderungen gegenüber Dritten vorhanden sind. Die wichtigste Forderung von Schuldnern betrifft dabei das Arbeitseinkommen.

Bei einer Mobiliarvollstreckung, also einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner befindliche Gegenstände zu pfänden und im Rahmen der Zwangsversteigerung zu verwerten, handelt es sich um eine nicht mehr zeitgemäße Form der Zwangsvollstreckung. In der Regel fallen die Befriedigung aus den Pfändungen kaum an. Dennoch kann im Wege der Pfändung der Anspruch des Gläubigers realisiert werden, weshalb diese Art der Zwangsvollstreckung auch nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil des Forderungsmanagements bleibt.

Wenn von Seiten des Schuldners eine Herausgabepflicht besteht, nimmt der Gerichtsvollzieher die Herausgabevollstreckung an. Er zieht die betreffende Sache beim Schuldner ein und übergibt sie dem Gläubiger.

Hat der Gläubiger einen Handlungsanspruch gegen den Schuldner, erfolgt eine Handlungsvollstreckung. Ein klassischer Fall ist die Fällung oder Beschneidung eines Baumes auf dem Grundstück des Schuldners oder ein Beseitigungsanspruch. Im Wege der Ersatzvornahme kann dann diese Handlungsvollstreckung durch einen Dritten durchgeführt werden und in den Fällen hat der Schuldner die Kosten dieser Ersatzvornahme zu tragen.
Ein Unterfall dieser Vollstreckung ist auch die Vollstreckung aus persönlichen Handlungen des Schuldners. Da hierbei ausschließlich eine Handlung des Schuldners gefordert wird, ist der Schuldner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes oder ersatzweise Ordnungshaft verpflichtet, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornimmt.

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