Ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Inflationsausgleichsprämie nur bestimmten Arbeitnehmern zu gewähren?
[ArbG Paderborn v. 6.7.2023 – 1 Ca 54/23]
Ein Inflationsausgleich muss nicht allen Arbeitnehmern gleichermaßen gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung vorliegen. Die Anwendung unterschiedlicher Vertragsmodelle ist ein formaler Gesichtspunkt, der den sachlichen Differenzierungsgrund allerdings nicht ersetzt. Eine Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Differenzierung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist.
Im vorliegenden Fall wollte die Arbeitgeberin mit der Beschränkung der Prämienzahlung auf die Arbeitnehmer, die auf eine vorherige Sonderzahlung verzichtet hatten, einen Ausgleich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern schaffen, die dagegen einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hatten. Dies war ein sachlicher Grund, der eine Differenzierung rechtfertigte.
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Im vorliegenden Fall wollte die Arbeitgeberin mit der Beschränkung der Prämienzahlung auf die Arbeitnehmer, die auf eine vorherige Sonderzahlung verzichtet hatten, einen Ausgleich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern schaffen, die dagegen einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hatten. Dies war ein sachlicher Grund, der eine Differenzierung rechtfertigte.
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