Kein neuer Betriebsinhaber, kein Betriebsübergang
[LAG Rheinland-Pfalz v. 22.2.2023 – 6 Sa 131/22]
Das LAG Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB mangels Wechsels des Betriebsinhabers nicht besteht, wenn lediglich Anteile an dem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen vorliegen. Eine bloße Umfirmierung erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang. Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt (vgl. BAG 14.8.2007 – 8 AZR 803/06).
Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang. Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt (vgl. BAG 14.8.2007 – 8 AZR 803/06).