Kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube im Parkhaus

[LG Köln, Urt. v. 03.01.2023 – 21 O 302/22] Grundsätzlich entstehen Nebenpflichten der Vertragspartner füreinander bei Vertragsschluss, unter Umständen sogar bei dessen Anbahnung.
Bei Verletzung dieser Pflichten kann der andere Teil gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Das Landgericht Köln musste sich mit der Frage das auseinandersetzen, ob ein Parkhausbetreiber ununterbrochen die installierten Videokameras beobachten und gegebenenfalls auch sofort einschreiten muss.
Im vorliegenden Fall vergnügten sich zwei unbekannte und nicht ermittelbare Personen auf der Motorhaube des Fahrzeugs des Klägers, der einen Fahrzeug-Einstellvertrag mit dem Parkhaus geschlossen hat. Dabei sind Lackbeschädigungen und Dellen entstanden. Die Reparatur kostet 4.676,00 Euro.
Er vertrat die Auffassung, dass es die Pflicht des Betreibers sei, durchgängig die Kameraufzeichnungen zu verfolgen und dann im Falle von drohenden Schäden sogar einzugreifen. Der Verstoß hiergegen führe zu einem Schadensersatz.
Das Landgericht ist der Auffassung, dies ginge zu weit. Das Zeitfenster des Akts auf der Motorhaube war kurz. Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit ist es auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden. Eine Ersatzpflicht liegt damit nicht vor.
Beschädigungen durch Vandalismus sind ärgerlich. Ich berate Sie gerne, ob Sie gegebenenfalls doch Ersatzansprüche geltend machen können.