Keine Entschädigung für verspätete oder unvollständige Antwort gemäß Artikel 15 DSGVO

[LAG Düsseldorf v. 28.11.2023 – 3 Sa 285/23] Ein Verstoß gegen die Regelungen des Artikels 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist von Artikel 82 DSGVO nicht erfasst. Für eine haftungsbegründende Wirkung dieser Bestimmung ist eine Datenverarbeitung erforderlich, die gegen die DSGVO verstößt. Eine bloße Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Artikel 15 DSGVO, sei es aufgrund einer verzögerten oder anfangs unvollständigen Erfüllung, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
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