Keine Entschädigung wegen rechtsmissbräuchlicher Bewerbung als Sekretärin
[LAG Hamm v. 5.12.2023 – 6 Sa 896/23]
Einem Entschädigungsanspruch nach dem AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs u.a. auch dann entgegenstehen, wenn sich ein Kläger systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen als „Sekretär“ im Sinne eines von ihm entwickelten Geschäftsmodells „2.0“ nur deshalb bewirbt, um Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das LAG entschied: Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 AGG zu. Es könne dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestehe. Der Geltendmachung des Anspruchs, d.h. seiner Durchsetzbarkeit, steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
Haben Sie Fragen zu den Entschädigungsansprüchenaus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz? Wir beraten Sie gerne kompetent und fachlich.
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