Keine Erstattung bei Reiseabbruch wegen Übelkeit und Erbrechen

[AG München Urt. vv. 2.8.2023 – 132 C 230/23]

Eine Familie klagte auf Erstattung der ihr entstandenen Reisekosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Ein Kausalzusammenhang darf nicht nur vermutet werden. Vielmehr müsse sich ein Kausalzusammenhang auch mit Sicherheit und insoweit zweifelsfrei ergeben.

An letzterem scheitert die Klage jedenfalls deshalb, weil neben den behaupteten hygienischen Mängeln der Einrichtung und der fehlenden Unbedenklichkeit der Verpflegung andere Ursachen für die Erkrankung nicht ausgeschlossen werden können. Zum einen scheidet eine bakterielle Infektion bereits nach dem Vortrag des Klägers aus, so dass Salmonellen und damit infektiöses Essen nicht in Betracht kommen. Zum anderen führt allein die Behauptung, andere Hotelgäste hätten unter ähnlichen Symptomen gelitten, nicht zu einer zwingenden Haftung des Hotels. Es ist allgemein bekannt, dass eine Vielzahl von Magen-Darm-Erkrankungen nicht auf kontaminierte Lebensmittel zurückzuführen sind, sondern auf Tröpfchen- oder Schmierinfektionen, bei denen Krankheitserreger an kleinen, auch aerosolen Partikeln haften und so über Kontaktflächen oder auch nur die räumliche Nähe zu anderen Gästen und deren Ein- und Ausatmen, Husten, Gespräche oder Lachen übertragen werden. Dies ist auch zwanglos mit einer Vielzahl fast gleichzeitiger Erkrankungen zu vereinbaren. Ein einziger vorerkrankter Gast reicht dann aus, um bei einer hochansteckenden Krankheit wie dem Norovirus eine Vielzahl von Folgeerkrankungen auszulösen.

Ein Hotel verspricht keine keimfreie Umgebung. Vielmehr verwirklicht sich dort ein allgemeines Lebensrisiko in der Begegnung mit anderen Menschen. Angesichts dieser ohne weiteres möglichen Erklärungen würde eine Verurteilung der Beklagten wegen Verantwortlichkeit auf bloßen Vermutungen beruhen. Erst wenn so viele Gäste erkranken, dass eine andere, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Hotels liegende Ursache vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt, können die Erkrankungen anderer Gäste hinreichendes Gewicht für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs haben. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil völlig unbestimmt geblieben sei, wie viele andere Hotelgäste überhaupt erkrankt seien. Damit befindet sich das erkennende Gericht auch in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, Insoweit fehlte es trotz gerichtlichen Hinweises an jeglicher Konkretisierung durch den Kläger.