Keine Sanktion durch Pflichtteilsstrafklausel bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

[Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.02.2023, 21 W 104/22] Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten dienen dazu, dass der überlebende Ehegatte den Nachlass möglichst ungeschmälert, d.h. ohne Zahlung eines Anteils an einen Abkömmling, erhält.
Knüpfen die Erblasser die Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel nicht nur an das Pflichtteilsbegehren (z.B. bei Auskunftsaufforderung), sondern auch an den Empfang des Pflichtteils, setzt die Wirkung einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus.
Ohne Mittelabfluss besteht dann kein Sanktionsgrund, betonte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
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