Keine Umlagefähigkeit von Mietkosten für Ruchwarnmelder
[BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20]
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um umlagefähige Aufwendungen, da sie den Kosten für deren Erwerb gleichzusetzen sind. Diese Anschaffungskosten stellen selbst keine Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung dar.
Die Miete eines Rauchwarnmelder stellt auch eine unzulässige Umgehung des Vermieters dar. Auch als Modernisierungskosten kann die Installation der Melder nicht angesehen werden.
Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter ist also im Ergebnis unzulässig.
Die Miete eines Rauchwarnmelder stellt auch eine unzulässige Umgehung des Vermieters dar. Auch als Modernisierungskosten kann die Installation der Melder nicht angesehen werden.
Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter ist also im Ergebnis unzulässig.