Keine Umlagefähigkeit von Mietkosten für Ruchwarnmelder

[BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20] Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei den Kos­ten für die Miete von Rauch­warn­mel­dern han­delt es sich nicht um um­la­ge­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen, da sie den Kos­ten für deren Er­werb gleich­zu­set­zen sind. Diese An­schaf­fungs­kos­ten stel­len selbst keine Be­triebs­kos­ten nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung dar.
Die Miete eines Rauchwarnmelder stellt auch eine unzulässige Umgehung des Vermieters dar. Auch als Modernisierungskosten kann die Installation der Melder nicht angesehen werden.
Eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter ist also im Ergebnis unzulässig.