Maklervertrag: Keine Reservierungsgebühren für Kunden
[BGH v. 20.4.2023 – I ZR 113/22]
Eine in die AGB integrierte Verpflichtung eines Kunden des Maklers zur Zahlung einer Reservierungsgebühr ist unwirksam. Dass gilt sogar dann, wenn der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wird und später als der Maklervertrag zustande kommt. Bei solch einer Reservierung handelt sich um das exklusive Vorhalterecht für den Kunden bis zu einem festgelegten Datum. Solch eine Reservierungsgebührenvereinbarung benachteiligt den Kunden i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam.
Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr an den Kunden ausnahmslos ausgeschlossen war. Ein besonderes Augenmerk findet die Begründung, dass solch eine Reservierungsgebühr einer erfolgsunabhängigen Provision gleich kommt, was gerade dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag widerspricht. Eine Provision ist demnach auch nur geschuldet, wenn die Maklertätigkeit zum gewünschten Vertragsschluss geführt hat.
Haben Sie auch eine Reservierungsgebühr zahlen müssen? Wünschen Sie vorab eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit solch einer AGB-Klausel?
Lassen Sie sich kompetent beraten! Wir freuen uns!
Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr an den Kunden ausnahmslos ausgeschlossen war. Ein besonderes Augenmerk findet die Begründung, dass solch eine Reservierungsgebühr einer erfolgsunabhängigen Provision gleich kommt, was gerade dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag widerspricht. Eine Provision ist demnach auch nur geschuldet, wenn die Maklertätigkeit zum gewünschten Vertragsschluss geführt hat.
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