„Mal eben die AU einreichen“: Ist ein Sturz auf dem Weg zum Briefkasten ein Arbeitsunfall?
[BSG v. 30.03.2023 – B 2 U 1/21 R]
Das Bundessozialgericht bejahte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, als die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung postalisch an ihren Arbeitgeber versenden wollte. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte diese, wurde medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte die angemeldete Kostenerstattung ab und verlor letztendlich vor dem obersten deutschen Sozialgericht, welches der klagenden Krankenkasse das Recht auf Erstattung zugesprochen hat.
Das Vorliegen des Arbeitsunfalls resultiert aus der Nachweispflicht der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 und 4.
Die Arbeitnehmerin befand sich also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnen Betriebsweg.
Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner bei Fragen zum Thema Arbeitsunfall zur Verfügung.
Das Vorliegen des Arbeitsunfalls resultiert aus der Nachweispflicht der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 und 4.
Die Arbeitnehmerin befand sich also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnen Betriebsweg.
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