Widerrufsinformation: Ein Urteil zur Angabe von „ggf.“ und einer Kaskadenverweisung im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB
Am 15. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren XI ZR 39/24 ein bedeutendes Urteil zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine sogenannte „Kaskadenverweisung“ in der Widerrufsinformation die Widerrufsfrist beeinflusst.
Sachverhalt
Der Kläger schloss im Dezember 2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs ab. Im Dezember 2018 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Er begründete dies damit, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation durch eine Kaskadenverweisung unklar und somit fehlerhaft sei, wodurch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass eine Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindert. Das bedeutet, dass die Widerrufsfrist trotz einer solchen Verweisung beginnt und nach Ablauf nicht mehr widerrufen werden kann.
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher:in?
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Widerrufsinformationen in Darlehensverträgen. Auch wenn die Informationen komplex erscheinen, beeinflusst dies nicht automatisch die Gültigkeit der Widerrufsfrist. Daher ist es essenziell, die Fristen genau zu kennen und einzuhalten.
Wie können wir Sie unterstützen?
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