Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung in Corona-Zeiten

1. Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen.
2. Ein durch Beschluss des Familiengerichtes geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen
Elternteilt darf ohne rechtfertigende (Eil-) Entscheidung des Familiengerichtes im Rahmen
eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen
wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden.
3. Gegen ein Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 (AG Langen (Hessen))