Private Kindertagesstätten dürfen den Betreuungsvertrag auch ohne Angabe von Gründen kündigen

[LG Koblenz, Urt. v. 24.11.2022 – 3 O 37/22] Ist zwischen den Eltern und der privaten Kindertagesstätte, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kinderbetreuungsvertrags, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart und braucht es hierfür auch keinen besonderen Grund ist eine derartige Vereinbarung grundsätzlich wirksam und für beide Seiten bindend. Allerdings muss solch eine Klausel gewisse Anforderungen bedienen, damit diese tatsächlich wirksam ist. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, besteht ein derartiges Kündigungsrecht aus Vereinbarung nicht.
Tatsächlich lagen diesem Urteil aber auch zusätzlich noch Tatsachen vor, die im Rahmen einer notwendigen Interessenabwägung zwischen den Vertragsparteien besonders gegen eine Willkür der Kindertagesstätte sprachen.
Ob Ihr Vertrag eine wirksame Klausel enthält und Sie daher jederzeit innerhalb von drei Monaten gekündigt werden können und ob in einem Einzelfall auch eine Ausnahme besteht, kann ich gerne für Sie in einem Beratungsgespräch prüfen.