SCHUFA- Pflicht zur Löschung der Daten eines Insolvenzschuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach 6 Monaten
[Oberlandesgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 03.06.2022 Az. 17 U 5/20]
Die SCHUFA behält sich vor, die Daten erst nach drei Jahren zu löschen und verweist hierzu auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien.
Anders sieht es das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Der Schuldner (ein selbstständiger Unternehmer) hat nach sechs Monaten der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen Löschungsanspruch und kann gegenüber der SCHUFA verlangen, die Verarbeitung der Informationen zu unterlassen. Das Gericht hat entschieden, dass nach Ablauf dieser Frist die Interessen und Grundrechte des Schuldners überwiegen. Eine Verarbeitung der Daten ist nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO nicht mehr rechtmäßig.
Anders sieht es das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Der Schuldner (ein selbstständiger Unternehmer) hat nach sechs Monaten der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen Löschungsanspruch und kann gegenüber der SCHUFA verlangen, die Verarbeitung der Informationen zu unterlassen. Das Gericht hat entschieden, dass nach Ablauf dieser Frist die Interessen und Grundrechte des Schuldners überwiegen. Eine Verarbeitung der Daten ist nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO nicht mehr rechtmäßig.