Schulverweigerung! Und dann Entzug des (Teil-)Sorgerechts?
[OLG Oldenburg Beschluss v. 9.3.2023 – 11 UF 206/22]
In der vorbezeichneten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht mit der Entscheidung des Amtsgerichts auseinandersetzen müssen, welches den Eltern einen Teil des Sorgerechts (Recht auf Regelung schulischer Angelegenheiten) entzogen hatte.
Nach den Corona-bedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen 12 und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90% des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.
Die Entscheidung bezieht sich auf den Eilantrag der Eltern, die eine vorläufige Aussetzung begehrten.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist die die Beschwerde noch nicht rechtskräftig entschieden und wird äußerst zeitnah in den kommenden Tagen verhandelt. Eine Kindeswohlgefährdung ist in diesem Fall allerdings aller Voraussicht nach gegeben.
Nach den Corona-bedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen 12 und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90% des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.
Die Entscheidung bezieht sich auf den Eilantrag der Eltern, die eine vorläufige Aussetzung begehrten.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist die die Beschwerde noch nicht rechtskräftig entschieden und wird äußerst zeitnah in den kommenden Tagen verhandelt. Eine Kindeswohlgefährdung ist in diesem Fall allerdings aller Voraussicht nach gegeben.